Gesellschaft bürgerlichen Rechts: Stirbt ein Gesellschafter, darf nur sein Nachfolger die Berichtigung des Grundbuchs bewilligen

Nach dem Tod eines Gesellschafters einer im Grundbuch als Eigentümerin eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist nicht dessen Erbe, sondern der Rechtsnachfolger in den Gesellschaftsanteil berechtigt, die Berichtigung des Grundbuchs – neben den übrigen Bewilligungsbefugten – zu bewilligen.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) München hin. Bestehe eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts aus zwei Personen, so ende sie automatisch, wenn einer der beiden Gesellschafter verstirbt. Das folge daraus, dass es eine Einpersonengesellschaft im Recht der BGB-Gesellschaft nicht gibt. Zwar bestehe eine Besonderheit. Bestimme der Gesellschaftsvertrag, dass die Gesellschaft mit dem Tod eines Gesellschafters nicht aufgelöst wird, sondern unter Ausscheiden des Verstorbenen fortbestehen soll (Fortsetzungsklausel), wachse der Anteil des ausgeschiedenen Gesellschafters den übrigen Gesellschaftern an, bei einer Zwei-Personen-Gesellschaft also dem verbliebenen Gesellschafter. Allerdings sei eine reine Fortsetzungsklausel für eine von Anfang an nur aus zwei Personen bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts wenig sinnvoll. Folge sei nämlich auch hier die sofortige Vollbeendigung der Gesellschaft. Allerdings trete der überlebende Gesellschafter die Gesamtrechtsnachfolge des Beteiligten hinsichtlich des Gesellschaftsanteils an. Er müsse dann auch eine Berichtigung des Grundbuchs bewilligen. (OLG München, Beschluss vom 4.7.2017, 34 Wx 123/17)