Entlohnung: Sensibilisierungswoche führt zu Arbeitslohn

Mit der Teilnahme an einer Sensibilisierungswoche wendet der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Arbeitslohn zu. Für Leistungen des Arbeitgebers zur betrieblichen Gesundheitsförderung kommt aber (unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 34 Einkommensteuergesetz) eine Steuerbefreiung von bis zu 500 EUR in Betracht.

Das folgt aus einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH). In dem Fall wurde das Gesamtkonzept eines einwöchigen Seminars vom Arbeitgeber mitentwickelt. Es sollte dazu dienen, die Beschäftigungsfähigkeit, Leistungsfähigkeit und Motivation der Belegschaft zu erhalten. Dabei wurden grundlegende Erkenntnisse über einen gesunden Lebensstil vermittelt.

Die Kosten für die allen Mitarbeitern offenstehende Teilnahme trug (mit Ausnahme der Fahrtkosten) der Arbeitgeber. Für die Teilnahmewoche mussten die Arbeitnehmer ein Zeitguthaben oder Urlaubstage aufwenden.

Die Zuwendung der Sensibilisierungswoche führt nach dem Urteil des BFH zu Arbeitslohn, da es sich um eine allgemein gesundheitspräventive Maßnahme auf freiwilliger Basis handelte.

Demgegenüber können Maßnahmen zur Vermeidung berufsspezifischer Erkrankungen im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen und daher keinen Arbeitslohn darstellen. (BFH, Urteil vom 21.11.2018, VI R 10/17)