Eigenbedarfskündigung: Falsch geschriebener Name führt nicht zur Unwirksamkeit

Eine Kündigung ist nicht deswegen formell unwirksam, weil es an ein Ehepaar gerichtet und der Vorname der Ehefrau falsch angegeben ist.

Nach Auffassung des Amtsgerichts Mannheim handelt es sich auch dann noch um eine Falschbezeichnung, wenn der angegebene Vorname derjenige der gemeinsamen (erwachsenen) Tochter ist. Wenn es ausreiche, dass eine Kündigung lediglich an Eheleute adressiert ist, könne auch eine Falschbezeichnung hinsichtlich des Vornamens keinen formellen Mangel begründen.

Für eine Eigenbedarfskündigung müssen die sog. Kerntatsachen im Kündigungsschreiben benannt werden: Der Kündigungsgrund muss so bezeichnet sein, dass er identifiziert und von anderen Gründen unterschieden werden kann. Für die Kündigung einer Hausmeisterwohnung in einem Schulgebäude genügt die Darlegung, dass aus funktionellen Gründen die Räumlichkeiten dem direkten Schulzweck zugeordnet werden sollen und, dass es aufgrund einer Umgestaltung des pädagogischen Konzeptes notwendig sei, Schülern Unterrichtsräume zur Verfügung zu stellen, die innerhalb des Schulgebäudes liegen. (Amtsgericht Mannheim, Urteil vom 12.4.2018, 18 C 5139/17)