Freiberuflerin: Tarifvertraglicher Mutterschaftszuschuss nicht steuerfrei

Nach dem Einkommensteuergesetz (§ 3 Nr. 1 Buchst. d EStG) sind insbesondere das Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) und der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem MuSchG steuerfrei. Tarifvertragliche Zuschüsse einer Rundfunkanstalt an eine selbstständige Journalistin anlässlich ihrer Schwangerschaft und Mutterschaft fallen nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) aber nicht darunter. Es handelt sich vielmehr um steuerbare Einnahmen aus der freiberuflichen Tätigkeit als Journalistin.

Zwar orientierten sich die tarifvertraglichen Zuschüsse an die Steuerpflichtige im Streitjahr 2014 an den Zuschüssen zum Mutterschaftsgeld nach dem MuSchG, die Arbeitnehmerinnen von ihrem Arbeitgeber erhalten. Die Voraussetzungen des § 3 Nr. 1 Buchst. d EStG sind bei tarifvertraglichen Zuschüssen jedoch nicht erfüllt. Während Arbeitnehmerinnen Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld, die der Arbeitgeber an sie entrichtet, steuerfrei erhalten, sieht das Gesetz eine Steuerbefreiung für Zuschüsse an selbstständige Frauen nicht vor.

Beachten Sie: Durch die seit 2018 geltende Neufassung des MuSchG ist § 19 Abs. 1 MuSchG (Mutterschaftsgeld für Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse) auf Frauen anwendbar, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen sind. Nicht in den gesetzlichen Mutterschutz für arbeitnehmerähnliche Frauen einbezogen sind aber nach wie vor die Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld.

Quelle: BFH, Urteil vom 28.9.2022, VIII R 39/19

Revision zu spät begründet: Steuerermäßigung für Abwasserentsorgung und Müllabfuhr

Das Finanzgericht (FG) Münster hatte entschieden, dass Müllentsorgungs- und Abwassergebühren nicht unter die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen fallen. Leider hat der Bundesfinanzhof (BFH) die eingelegte Revision als unzulässig verworfen, da sie nicht rechtzeitig begründet wurde. Somit ist eine höchstrichterliche Entscheidung vorerst nicht zu erwarten.

Quelle: BFH, Beschluss vom 1.9.2022, VI R 8/22

Trennungsunterhalt: Auch unentgeltlich überlassene Wohnung „zählt“

Steuerlich abzugsfähige Unterhaltsleistungen können auch durch Naturalleistungen bewirkt werden. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist bei der unentgeltlichen Überlassung einer Wohnung an den geschiedenen oder dauerhaft getrennt lebenden Ehegatten die ortsübliche Miete auch dann anzusetzen, wenn die Parteien unterhaltsrechtlich einen betragsmäßig geringeren Wohnvorteil vereinbart haben.

Hintergrund: Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten sind beim begrenzten Realsplitting nach dem Einkommensteuergesetz (§ 10 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 EStG) bis zu 13.805 Euro pro Jahr als Sonderausgaben abziehbar. Hinzu kommen übernommene Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung. Dies bedarf allerdings der Zustimmung des Unterhaltsberechtigten, der die Unterhaltszahlungen seinerseits als sonstige Einkünfte versteuern muss.

Wird der Sonderausgabenabzug nicht beantragt oder fehlt hierzu die Zustimmung des Empfängers der Unterhaltsleistungen, können diese Unterhaltsaufwendungen ggf. als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.

Beachten Sie: Die Unterhaltsleistungen können nur insgesamt entweder als Sonderausgaben oder als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.

Das war geschehen

Der Steuerpflichtige schuldete seiner Ehefrau laut Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung einen Trennungsunterhalt von monatlich 600 Euro. Solange die Ehefrau noch im gemeinsamen Haus lebte, wurden 400 Euro als Wohnvorteil der Ehefrau gegengerechnet, sodass der Steuerpflichtige nur 200 Euro monatlich zahlte.

In seiner Einkommensteuererklärung begehrte der Steuerpflichtige dann aber nicht nur einen Sonderausgabenabzug in Höhe von 7.200 Euro (12 x 600 Euro). Für die Nutzungsüberlassung der ehemaligen Familienwohnung sei nicht der in der Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung zugrunde gelegte Betrag von 400 Euro zu berücksichtigen, sondern der tatsächliche Mietwert seines Miteigentumsanteils, der mit monatlich 818,07 Euro anzusetzen sei. Diese Ansicht teilten weder das Finanzamt noch das Finanzgericht (FG) Niedersachsen.

Der BFH hingegen bestätigte in der Revision die Sichtweise des Steuerpflichtigen.

Keine missbräuchliche Gestaltung

Zunächst ist festzuhalten, dass der Anwendungsbereich des § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG insoweit nicht eröffnet ist, als die Nutzungsüberlassung Gegenstand eines entgeltlichen Rechtsverhältnisses ist. Die entgeltliche (d. h., auf einem Mietvertrag beruhende) Überlassung einer Immobilie an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten stellt keinen Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten dar und kann zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führen selbst, wenn die Miete mit dem geschuldeten Barunterhalt verrechnet wird. Dies hat der BFH bereits 1996 entschieden.

Dagegen handelt es sich bei einer unentgeltlichen Nutzungsüberlassung, wie im Streitfall, um Naturalunterhalt, der in Höhe der ortsüblichen Miete als Sonderausgaben (gemäß § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG) berücksichtigt werden kann. Dabei ist die ortsübliche Miete auch dann anzusetzen, wenn die Parteien unterhaltsrechtlich einen betragsmäßig geringeren Wohnvorteil vereinbart haben.

Beachten Sie: Der BFH hat den Streitfall an das FG Niedersachsen zurückverwiesen. Im zweiten Rechtsgang wird das FG neben der Ermittlung der ortsüblichen Miete für die überlassene Immobilie insbesondere erwägen müssen, ob und falls ja in welcher Höhe ein auf die beiden gemeinsamen Kinder entfallender Wohnvorteil bei der Beurteilung der nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG abziehbaren Unterhaltsleistungen außer Betracht bleibt.

Quelle: BFH, Urteil vom 29.6.2022, X R 33/20

Energetische Gebäudesanierung: Ab 2023 keine steuerliche Förderung für Gasheizungen

Steuerpflichtige, die ihre Immobilie zu eigenen Wohnzwecken nutzen, können eine Steuerermäßigung für durchgeführte energetische Maßnahmen nach dem Einkommensteuergesetz (§ 35c EStG) im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung beantragen. Durch die „Zweite Verordnung zur Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung“ werden gasbetriebene Wärmepumpen, Gasbrennwerttechnik und Gas-Hybridheizungen ab 2023 nicht mehr gefördert.

Hintergrund: Die Steuerermäßigung setzt u. a. voraus, dass das Objekt bei Durchführung der Maßnahme älter als zehn Jahre ist; maßgebend ist der Herstellungsbeginn.

Begünstigte Maßnahmen sind u. a. die Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken sowie die Erneuerung der Fenster, Außentüren oder der Heizungsanlage. Welche Mindestanforderungen für die energetischen Maßnahmen gelten, wurde in der „Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung“ geregelt.

Quelle: Zweite Verordnung zur Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung, BGBl I 2022, S. 2414

Freiberufler und Gewerbetreibende: Abzug von Bewirtungsaufwendungen: Neue Anforderungen ab 1.1.2023

Damit Bewirtungskosten aus geschäftlichem Anlass als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, müssen Nachweise erbracht und (weitere) formale Voraussetzungen erfüllt werden. Die steuerlichen Spielregeln hat das Bundesfinanzministerium (BMF) bereits mit Schreiben vom 30.6.2021 angepasst. Allerdings gewährte die Finanzverwaltung eine Übergangsregelung, die am 31.12.2022 auslief.

Für bis zum 31.12.2022 ausgestellte Belege über Bewirtungsaufwendungen war der Betriebsausgabenabzug unabhängig von den nach der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) geforderten Angaben zulässig.

Nach § 6 KassenSichV werden jedoch weitere Anforderungen an einen geschäftlich veranlassten Bewirtungsbeleg gestellt, wenn der Bewirtungsbetrieb ein elektronisches Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion im Sinne der Abgabenordnung (§ 146a Abs. 1 AO) verwendet. Danach muss die maschinell erstellte und elektronisch aufgezeichnete sowie mithilfe einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung abgesicherte Rechnung folgende Elemente enthalten:

  • Zeitpunkt des Vorgangbeginns und der Vorgangsbeendigung,
  • Transaktionsnummer und
  • Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems oder des Sicherheitsmoduls.

Diese Angaben müssen sich für geschäftlich veranlasste Bewirtungen ab 1.1.2023 zwingend aus dem Bewirtungsbeleg ergeben. Werden diese Anforderungen nicht erfüllt, obwohl der Bewirtungsbetrieb ein elektronisches Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion verwendet, ist ein Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen.

Beachten Sie: Der Bewirtende kann grundsätzlich darauf vertrauen, dass die ihm erteilte Rechnung vom Bewirtungsbetrieb maschinell ordnungsgemäß erstellt und aufgezeichnet worden ist, wenn der von dem elektronischen Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion ausgestellte Beleg mit einer Transaktionsnummer, der Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems oder des Sicherheitsmoduls versehen wurde. Diese Angaben können auch in Form eines QR-Codes dargestellt werden.

Abseits von diesen Neuerungen werden „herkömmliche“ Bewirtungsbelege (z. B. rein maschinell oder handschriftlich erstellte Rechnungen) ab dem 1.1.2023 nur noch dann anerkannt, wenn der Bewirtungsbetrieb kein elektronisches Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion verwenden sollte. Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Bewirtungsbetrieb eine offene Ladenkasse nutzt.

Quelle: BMF, Schreiben vom 30.6.2021, IV C 6 – S 2145/19/10003 :003

Freiberufler und Gewerbetreibende: Erlass von Nachzahlungszinsen wegen Corona-Maßnahmen

Nach Ansicht des Finanzgerichts (FG) Münster sind Nachzahlungszinsen wegen sachlicher Unbilligkeit zu erlassen, soweit sie auf einen Zeitraum entfallen, für den nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) zu den Auswirkungen des Coronavirus ein Anspruch auf zinsfreie Stundung der Steuernachzahlung bestanden hat. Gegen dieses Urteil ist bereits die Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig.

Hintergrund: Nach der Abgabenordnung (§ 233a AO) beginnt die Verzinsung von Steuernachforderungen 15 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem die Steuer entstanden ist. Sie endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird.

Hohe Steuernachzahlung für Sportverein

Das Finanzamt setzte gegenüber einem Sportverein im Mai 2020 die Körperschaftsteuer für 2018 fest. Da sich aus dem Bescheid eine Nachzahlung ergab, wurden auch Nachzahlungszinsen nach § 233a AO für den Monat April 2020 festgesetzt. Der Verein beantragte die zinsfreie Stundung aller Zahlungsansprüche aus dem Körperschaftsteuerbescheid für 2018 und berief sich dabei auf das Schreiben des BMF vom 19.3.2020 („Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Corona-Virus“), weil der Geschäftsbetrieb durch die Corona-Maßnahmen erheblich eingeschränkt sei.

Finanzamt gewährte zinslose Stundung …

Dem folgte das Finanzamt und gewährte die zinslose Stundung der offenen Körperschaftsteuernachzahlung. Zugleich beantragte der Verein den Erlass der Nachzahlungszinsen wegen sachlicher Unbilligkeit, weil die Zinsen nicht entstanden wären, wenn das Finanzamt den Körperschaftsteuerbescheid vor dem 1.4.2020 erlassen hätte.

… aber keinen Nachlass der Nachzahlungszinsen

Den Erlass der Zinsen lehnte das Finanzamt ab, weil der Verein deren Entstehung durch Beantragung höherer Körperschaftsteuervorauszahlungen habe vermeiden können. Die Zinsen seien zudem nicht unmittelbar durch die Coronapandemie verursacht worden.

Finanzgericht korrigiert das Finanzamt

Für das FG Münster ist die Erhebung der Nachzahlungszinsen sachlich unbillig. Demzufolge hat es der Klage des Vereins u. a. aus folgenden Gründen stattgegeben: Grundsätzlich war der Umstand, dass die Körperschaftsteuer für 2018 nicht bis zum 31.3.2020, sondern erst mit Bescheid vom 13.5.2020 festgesetzt worden ist, geeignet, einen Liquiditätsvorteil des Vereins und einen Liquiditätsnachteil des Finanzamts für einen Zeitraum von rund eineinhalb Monaten zu begründen.

Verein hatte Anspruch auf zinsfreie Stundung

Da der Verein nach dem Schreiben des BMF aber unstreitig einen Anspruch auf zinsfreie Stundung der Körperschaftsteuernachzahlung hatte, ist für das FG nicht ersichtlich, inwieweit er durch die verzögerte Steuerfestsetzung einen zusätzlichen Liquiditätsvorteil erlangt haben könnte.

Verein muss auch keine höheren Vorauszahlungen leisten

Der Hinweis des Finanzamts auf die Möglichkeit einer höheren Vorauszahlung greift nicht. Der Verein ist berechtigt, die gesetzlich gewährte Karenzzeit von 15 Monaten auszunutzen. Im April 2020 war zwar absehbar, dass es nicht mehr rechtzeitig zu einer Steuerfestsetzung kommen würde. Da die Corona-Pandemie zu diesem Zeitpunkt allerdings bereits ausgebrochen war, erscheint es widersprüchlich, die offenen Steuernachforderungen einerseits zinsfrei zu stunden, aber andererseits höhere Vorauszahlungen zur Vermeidung von Zinsen zu verlangen.

Quelle: FG Münster, Urteil vom 26.10.2022, 13 K 1920/21, Rev. BFH: XI R 28/22

Vereinsrecht: Förderung der Freizeitgestaltung: Kein steuerlicher Abzug von Mitgliedsbeiträgen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Mitgliedsbeiträge an Vereine, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen, nicht bei der Einkommensteuer abgezogen werden können.

Hintergrund: Spenden und Mitgliedsbeiträge sind grundsätzlich als Sonderausgaben abzugsfähig. Das Einkommensteuergesetz (§ 10b Abs. 1 S. 8 EstG) schließt aber u. a. bei Vereinen den Abzug von Mitgliedsbeiträgen aus, die kulturelle Betätigungen fördern, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen. Dasselbe gilt für Sportvereine. Spenden an solche Vereine sind aber abziehbar.

Das war geschehen

Das Finanzamt untersagte einem gemeinnützigen Verein, der ein Blasorchester für Erwachsene und eines für Jugendliche unterhält, Spendenbescheinigungen über die Mitgliedsbeiträge auszustellen. Demgegenüber hielt das Finanzgericht (FG) Köln die dargestellte gesetzliche Einschränkung für Mitgliedsbeiträge nicht für anwendbar, weil der Verein auch die Erziehung und Ausbildung Jugendlicher fördere.

Der BFH ist nun der Ansicht der Finanzverwaltung gefolgt und hat das Urteil des FG Köln aufgehoben.

Das sagt der Bundesfinanzhof

Die Begründung: Nach dem klaren Wortlaut der gesetzlichen Regelung sind Mitgliedsbeiträge schon dann nicht abziehbar, wenn der Verein auch kulturelle Betätigungen fördert, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen. In einem solchen Fall kommt es nicht mehr darauf an, ob der Verein daneben auch noch andere Zwecke fördert.

Quelle: BFH, Urteil vom 28.9.2022, X R 7/21

Jahressteuergesetz 2022: Homeoffice-Pauschale bleibt

Der Bundestag hat das Jahressteuergesetz (JStG) 2022 am 2.12.2022 verabschiedet. Stimmt auch der Bundesrat in seiner Sitzung am 16.12.2022 zu, werden sowohl bei der Einkommen-, Umsatz- als auch Erbschaft-/Schenkungsteuer zahlreiche Änderungen zu berücksichtigen sein. Im Folgenden werden die Regelungen in Bezug auf die Einkommensteuer hier die Tätigkeiten in der häuslichen Wohnung vorgestellt.

Tätigkeiten im Arbeitszimmer und in der häuslichen Wohnung

Bislang sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (z. B. Miete und Strom) wie folgt abzugsfähig: Bis zu 1.250 Euro jährlich, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht und ohne Höchstgrenze, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.

Homeoffice-Pauschale

Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt (z. B., weil die Tätigkeit im Wohnzimmer ausgeübt wird) oder verzichtet der Steuerpflichtige auf einen Abzug der Aufwendungen, kann ein Abzug für die betrieblich oder beruflich veranlassten Aufwendungen in pauschaler Form erfolgen. Diese im Zuge der Corona-Pandemie eingeführte Homeoffice-Pauschale beträgt derzeit 5 Euro für jeden Kalendertag, an dem der Steuerpflichtige seine gesamte Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt; maximal aber 600 Euro im Kalenderjahr.

Der Abzug soll ab 2023 neu geregelt werden. Soweit der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung im häuslichen Arbeitszimmer liegt, sollen (abweichend vom Regierungsentwurf) die Aufwendungen auch dann abziehbar sein, wenn für die Betätigung ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Für Mittelpunktfälle sollen die Aufwendungen damit (wie bisher) in voller Höhe abziehbar bleiben. Anstelle des Abzugs der tatsächlichen Aufwendungen soll aber ein pauschaler Abzug in Höhe von 1.260 Euro möglich sein. Bei dieser Jahrespauschale (Kürzung um 1/12 für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorliegen) handelt es sich um einen personenbezogenen Betrag, weil er sich am Höchstbetrag der Tagespauschale (ab 2023: Erhöhung von 5 Euro auf 6 Euro) orientiert und Steuerpflichtige mit einem häuslichen Arbeitszimmer nicht schlechter gestellt sein sollen als solche, die nur die Tagespauschale abziehen können.

Liegt der Mittelpunkt der Betätigung nicht im häuslichen Arbeitszimmer, steht den Steuerpflichtigen aber kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, sollen sie die Tagespauschale abziehen können. Nach der Gesetzesbegründung muss somit künftig nur noch im „Mittelpunktfall“ der Typusbegriff des häuslichen Arbeitszimmers erfüllt sein. Liegen die Voraussetzungen für den Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht im gesamten Kalenderjahr vor und wird die Jahrespauschale gekürzt, kann für diesen Kürzungszeitraum die Tagespauschale zu gewähren sein. Die Tagespauschale in Höhe von 6 EUR soll auf einen jährlichen Höchstbetrag von 1.260 Euro gedeckelt werden (also maximal 210 Tage im Jahr).

Beachten Sie: Der Abzug der Tagespauschale ist neben dem Abzug von Fahrtkosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte oder regelmäßiger Arbeitsstätte nur zulässig, wenn für die Betätigung dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Ein Abzug ist zulässig, wenn zusätzlich zu einer Auswärtstätigkeit die überwiegende Arbeitszeit in der häuslichen Wohnung verrichtet wird.

Quelle: Jahressteuergesetz 2022 in der Fassung vom 30.11.2022, BT-Drs. 20/4729; Verabschiedung Bundestag am 2.12.2022

Inflationsausgleichsgesetz: Das ändert sich zum Jahreswechsel

Der Bundesrat hat dem Inflationsausgleichsgesetz am 25.11.2022 zugestimmt. Angesichts der hohen Inflation wurden insbesondere das Kindergeld (für das erste, zweite und dritte Kind) und der Grundfreibetrag noch weiter angehoben, als ursprünglich geplant.

Grundfreibetrag und Unterhaltshöchstbetrag

Der steuerliche Grundfreibetrag, bis zu dessen Höhe keine Einkommensteuer gezahlt werden muss, steigt zum 1.1.2023 von derzeit 10.347 Euro auf 10.908 Euro. Für das Jahr 2024 erfolgt dann eine Anhebung auf 11.604 Euro.

Beachten Sie: Der Unterhaltshöchstbetrag entspricht seit dem Jahr 2022 dem Grundfreibetrag. Dies bedeutet für 2022 eine nachträgliche Erhöhung von 9.984 Euro auf 10.347 Euro.

Kalte Progression

Durch folgende Anpassungen sollen höhere Einkommen trotz steigender Inflation auch tatsächlich bei den Bürgern ankommen. Der Effekt der kalten Progression soll ausgeglichen werden.

Die Tarifeckwerte wurden entsprechend der erwarteten Inflation nach rechts verschoben. Das bedeutet: Der Spitzensteuersatz „greift“ 2023 bei 62.810 Euro statt bisher bei 58.597 Euro. 2024 wird er dann ab 66.761 Euro beginnen.

Sehr hohe Einkommen (Reichensteuersatz) ab 277.826 Euro werden von der Anpassung indes ausgenommen.

Familien und Solidaritätszuschlag

Die Kinderfreibeträge wurden schrittweise von 2022 bis 2024 erhöht (1.1.2022: 8.548 Euro; 1.1.2023: 8.952 Euro; 1.1.2024: 9.312 Euro).

Beachten Sie: Das Kindergeld wird ab 2023 um monatlich 31 Euro für das erste und zweite Kind erhöht; für das dritte Kind erfolgt eine Erhöhung um 25 Euro. Damit beträgt das Kindergeld dann einheitlich 250 Euro im Monat. Da für das vierte und jedes weitere Kind keine Erhöhung erfolgen wird, bleibt es hier bei 250 Euro.

Beachten Sie: Um „ein Hineinwachsen“ in den Solidaritätszuschlag zu verhindern, wurde die Freigrenze ab 2023 und 2024 angehoben. Es sollen weiterhin ca. 90 % der Steuerzahler vollständig vom Solidaritätszuschlag entlastet sein.

Quelle: Inflationsausgleichsgesetz, BR-Drs. 576/22 (B) vom 25.11.2022; Die Bundesregierung: „Inflationsausgleich für 48 Millionen Menschen“ vom 10.11.2022

Werbungskosten: Entfernungspauschale: Ein Taxi ist kein öffentliches Verkehrsmittel

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat aktuell entschieden, dass ein Arbeitnehmer für seine Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (zumeist dessen üblicher Arbeitsplatz) auch bei Nutzung eines Taxis lediglich Aufwendungen in Höhe der Entfernungspauschale als Werbungskosten absetzen kann.

Aufwendungen eines Arbeitnehmers für Wege zwischen seiner Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte sind grundsätzlich pauschal in Höhe von 0,30 Euro für jeden Entfernungskilometer (ab dem 21. Kilometer: 0,38 Euro) anzusetzen und zwar unabhängig davon, welches Verkehrsmittel genutzt wird.

Beachten Sie: Eine Ausnahme gilt nach dem Einkommensteuergesetz (§ 9 Abs. 2 S. 2 EStG) jedoch bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln. Aufwendungen hierfür können angesetzt werden, soweit sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen.

Der BFH stellt bei seiner Entscheidung darauf ab, dass der Gesetzgeber bei Einführung der Ausnahmeregelung eine Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr (insbesondere Bus und Bahn) und damit ein enges Verständnis des Begriffs des öffentlichen Verkehrsmittels vor Augen hatte. Ein im Gelegenheitsverkehr genutztes Taxi zählt nach Meinung des BFH nicht zu den „öffentlichen Verkehrsmitteln“ im Sinne des Einkommensteuergesetzes, sodass die Ausnahmeregelung hier nicht greift.

Quelle: BFH, Urteil vom 9.6.2022, VI R 26/20