Ehescheidung: Zwei querschnittsgelähmte Ehegatten: Wohnungszuweisung

Die Zuweisung einer gemeinsamen Ehewohnung nach Scheidung eines kinderlosen Ehepaars richtet sich vorrangig danach, wer stärker auf ihre Nutzung angewiesen ist. Sind beide Ehegatten querschnittsgelähmt, sind in die Abwägung insbesondere der Grad der Pflegebedürftigkeit sowie die sozialen Bindungen an das Umfeld einzubeziehen. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat die vom Amtsgericht (AG) ausgesprochene Zuweisung der Wohnung an den früheren Ehegatten bestätigt, da er u.a. im höheren Maße auf pflegerische Unterstützung angewiesen ist und die Wohnung in seinem früheren Elternhaus liegt.

Das war geschehen

Die Beteiligten heirateten 2005 und sind seit einem Jahr rechtskräftig geschieden. Die Ehe blieb kinderlos. Sie streiten um die Überlassung der in ihrem Miteigentum befindlichen Ehewohnung anlässlich ihrer Scheidung. Die 130 qm große Wohnung befindet sich im Elternhaus des Antragstellers. Sie verfügt über Wohn- und ein Schlafzimmer, Küche, Flur, einen Anbau und zwei behindertengerechte Bäder. Gegenwärtig nutzen der Antragsteller das Schlafzimmer und ein Bad und die Antragsgegnerin das Wohnzimmer und ein Bad.

Der Antragsteller ist seit 1984 querschnittsgelähmt und auf tägliche Pflege in Form der Unterstützung bei der An- und Entkleidung sowie beim Toilettengang angewiesen. Seine seit 2018 beschäftigte Pflegekraft ist mittlerweile seine Lebensgefährtin. Die Antragsgegnerin ist seit 1976 querschnittsgelähmt und ebenfalls, wenn auch nicht im selben Umfang, auf eine Pflegekraft angewiesen. Sie benötigt keine Hilfe beim Toilettengang.

So sahen es die Gerichte

Das AG hatte die Antragsgegnerin verpflichtet, dem Antragsteller die Wohnung ab dem 1.7.2022 zur alleinigen Nutzung zu überlassen. Das OLG verlängerte die Frist bis zum 1.11.2022 und wies im Übrigen die Beschwerde der Antragsgegnerin zurück. Ein Ehegatte könne die Überlassung der Ehewohnung anlässlich der Scheidung u.a. dann verlangen, wenn er auf deren Nutzung in stärkerem Maße angewiesen ist als der andere oder aus anderen Gründen der Billigkeit. Dabei seien alle die Lebensverhältnisse der Ehegatten bestimmenden Umstände in eine Gesamtabwägung einzubeziehen. Hier sei der Antragsteller insbesondere wegen der erforderlichen Anwesenheit einer Pflegeperson auf eine größere Wohnung angewiesen als die Antragsgegnerin. Der Pflegebedarf des Antragstellers übersteige den der Antragsgegnerin.

Der Antragsteller habe bereits vor Einzug der Antragsgegnerin in der Wohnung gewohnt und sei in dem Ort, an dem er seit 1987 lebe, sozial verwurzelt. Sein Bruder wohne ebenfalls im Haus. Zu berücksichtigen sei, dass der Antragsteller eine in der Nähe wohnende Lebensgefährtin habe. Trotz der besseren wirtschaftlichen Verhältnisse sei er stärker auf die Nutzung der Ehewohnung angewiesen als die Antragsgegnerin, die nicht über vergleichbare Bindungen im Ort verfüge.

Ehemann hatte höheres Schutzbedürfnis

Ergänzend sei zu berücksichtigen, dass im Rahmen der Billigkeitsabwägung auch dem schützenswerten Interesse des Antragstellers, im elterlichen Haus wohnen zu bleiben, erhebliches Gewicht zukomme. Dass die Antragsgegnerin an der Finanzierung des Wohnungskaufs beteiligt gewesen sei, könne den höheren sozialen Bezug des Antragstellers zur bewohnten Wohnung nicht mindern. Die Überlassungsfrist sei jedoch wegen der erheblichen Schwierigkeiten der Antragsgegnerin, angesichts ihrer körperlichen Einschränkungen angemessenen Ersatzwohnraum zu finden, bis November zu verlängern. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 18.5.2022, 6 UF 42/22, PM 43/22

Freiheitsrecht: Lange Unterbringung muss gut begründet werden

Die regelmäßige Höchstfrist der geschlossenen Unterbringung beläuft sich auf ein Jahr. Soll eine Unterbringung darüber hinaus, z. B. eine solche von bis zu zwei Jahren genehmigt oder angeordnet werden, ist diese Abweichung vom Regelfall im Hinblick auf den hohen Rang des Rechts auf Freiheit der Person ausreichend zu begründen. Das hat nun der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.

Das war geschehen

Für den Betroffenen bestand seit einigen Jahren eine Betreuung. Er war auch mehrere Jahre in stationärer psychiatrischer Behandlung. Er leidet an einem hirnorganischen Psychosyndrom nach einem durch einen Verkehrsunfall bedingten Schädel-Hirn-Trauma sowie langjähriger Alkoholabhängigkeit mit Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen. Das Amtsgericht (AG) hat wiederholt die Unterbringung genehmigt. Der letzte Beschluss war auf eine Unterbringung von knapp zwei Jahren gerichtet. Die Beschwerde des Betroffenen dagegen war erfolglos, seine Rechts-beschwerde beim BGH hingegen erfolgreich.

Der BGH beanstandete die Unterbringung als solche nicht. Eine zivilrechtliche Unterbringung durch einen Betreuer wegen Selbstgefährdung des Betroffenen verlange keine akute, unmittelbar bevorstehende Gefahr. Notwendig sei aber eine ernstliche und konkrete Gefahr für dessen Leib oder Leben. So könne etwa auch eine völlige Verwahrlosung ausreichen, wenn damit eine Gesundheitsgefahr durch körperliche Verelendung und Unterversorgung verbunden ist.

Hohe Hürden für Überschreitung der Regeldauer von einem Jahr

Nur bei offensichtlich langer Unterbringungsbedürftigkeit dürfe aber abweichend von der Regeldauer von einem Jahr eine Unterbringung von bis zu zwei Jahren beschlossen werden. Dies könne nur unter besonderen Voraussetzungen erfolgen und sei ausreichend zu begründen. Solche Gründe könnten sich etwa aus konkreten Feststellungen über die Dauer einer notwendigen Therapie oder aus fehlenden Heilungs- und Besserungsaussichten bei anhaltender Eigengefährdung ergeben.

Dies muss für das Gericht deutlich und erkennbar hervortreten. Hierzu hatte das Landgericht (LG) keine Feststellungen getroffen. Folge: Seine Entscheidung war rechtsfehlerhaft.

Quelle: BGH, Beschluss vom 30.3.2022, XII ZB 35/22

Erbrecht: Anwesenheitserfordernis für Nottestamente gilt auch während der Pandemie

Trotz pandemiebedingter Kontaktbeschränkungen ist ein Nottestament nur wirksam, wenn während des gesamten Errichtungsakts gleichzeitig drei Zeugen anwesend sind. So sieht es das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf.

Mit handschriftlich errichtetem Testament bestimmte ein Erblasser drei Personen (P. 1 bis P. 3). zu jeweils gleichen Anteilen zu seinen Erben. Mit einem weiteren Testament, überschrieben als Nottestament, geschrieben von P. 3 sowie unterschrieben vom Erblasser und von drei Zeugen, setzte der Erblasser P. 3 zur Alleinerbin ein. Gestützt auf das erste Testament hatte P. 1 einen die P. 1 bis P. 3 als Miterben zu je 1/3-Anteil ausweisenden Erbschein beantragt. Dem ist P. 3 unter Berufung auf das zweite Testament entgegengetreten. Denn die Voraussetzungen für die Errichtung eines Nottestaments hätten vorgelegen. Der Erblasser habe aufgrund seiner fortgeschrittenen Krebserkrankung befürchtet, alsbald in einen Zustand zu verfallen, in dem er nicht mehr in der Lage sein würde, ein Testament zu errichten, und in der Folge zu versterben. Ein Notar sei nicht erreichbar gewesen.

Das Nachlassgericht hielt das „Nottestament“ nicht für wirksam, weil die das Testament mitunterzeichnenden Zeugen nicht gleichzeitig anwesend gewesen seien. Sie hätten die Niederschrift nacheinander und jeweils einzeln dem Erblasser vorgelesen und den Text unterschrieben. Die hiergegen eingelegte Beschwerde lag nun dem OLG Düsseldorf vor.

Das OLG pflichtete der Entscheidung des Nachlassgerichts bei. Der vom Nachlassgericht eingenommene Rechtsstandpunkt, ein Nottestament verlange die gleichzeitige Anwesenheit von drei Zeugen während des gesamten Errichtungsakts, entspreche der einhellig in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung. Anlass, hiervon aufgrund pandemiebedingter Einschränkungen abzuweichen, bestünde nicht.

Die Vorschriften über den Errichtungsakt seien zwingend (Formulierung „muss“) und schon grundsätzlich nicht ausnahmefähig. Ihre Bedeutung liege darin, dass durch möglichst klare und unmissverständliche Wiedergabe der Erklärungen des Erblassers und persönliche Anwesenheit der Zeugen dessen letzter Wille sowohl zum Ausdruck als auch zur Geltung gebracht werden soll.

Quelle: OLG Düsseldorf, Urteil vom 6.1.2022, I-3 Wx 216/21

Erbauseinandersetzung: Eidesstattliche Versicherung bei einem notariellen Nachlassverzeichnis?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jetzt die umstrittene Frage entschieden, ob der Pflichtteilsberechtigte vom Erben die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung auch verlangen kann, wenn die Vollständigkeit der Angaben in einem notariellen Nachlassverzeichnis an Eides statt versichert werden soll.

Das Berufungsgericht meinte, der Anspruch des Pflichtteilsberechtigten gegen den Erben auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung sei bei Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses auf die Angaben beschränkt, die als solche des Erben gekennzeichnet sind. Das sah der BGH anders.

Eine derartige Beschränkung ist nach dem BGH nicht anzunehmen. Maßgebend für die Verpflichtung des Erben zur Abgabe einer unbeschränkten eidesstattlichen Versicherung sei der Sinn und Zweck des notariellen Nachlassverzeichnisses. Hält der Erbe Ergänzungen oder Berichtigungen des notariellen Verzeichnisses für erforderlich, ist die an Eides statt zu versichernde Formel entsprechend anzupassen.

Quelle: BGH, Urteil vom 1.12.2021, IV ZR 189/20

Zwangsgeld: Welche Anforderungen muss die Abrechnung des Betreuers erfüllen?

Ein Betreuer muss die Einnahmen und Ausgaben im Rechnungsjahr schriftlich so klar und übersichtlich darstellen, dass das Gericht ohne Zuziehen von Sachverständigen einen Überblick über alle Vorgänge erhält. Das sagt das Landgericht (LG) Meinigen.

Im Streitfall war vom Amtsgericht (AG) für eine Person ein berufsmäßiger Betreuer bestellt worden. Zu seinem Aufgabenkreis zählt u.a. die Vermögenssorge. Er weigerte sich trotz gerichtlicher Anordnung, Unterlagen und Belege für Kontobewegungen vorzulegen. Deshalb wurde ihm ein Zwangsgeld auferlegt. Er legte gerichtliche Beschwerde ein. Damit hatte er keinen Erfolg.

Das LG stellte fest: Der Betreuer muss über den Ab- und Zugang des Vermögens Auskunft geben. Belege muss er hinzufügen, soweit solche erteilt zu werden pflegen. Allein die Vorlage einer Schlussrechnungsaufstellung gemeinsam mit Kontoauszügen, aus denen sich die in der Schlussrechnung aufgeführten Ein- und Auszahlungen ergeben, reicht hierfür nicht aus. Grund: Aus den Kontoauszügen ergibt sich nur, wann welcher Betrag an welchen Empfänger ausgezahlt wurde. Die Grundlage der Auszahlung ist für das Gericht daraus aber nicht erkenn- und überprüfbar, z. B. ob der Betroffene überhaupt Schuldner einer Forderung war.

Die Entscheidung des LG ist vor allem zu beachten, wenn eine Betreuung mit dem Tod des Betreuten endet, da dieser dann nicht mehr zur Begründetheit einer Ausgabe, deren Zweckmäßigkeit oder Notwendigkeit befragt werden kann.

Quelle: LG Meiningen, Beschluss vom 23.9.2021, 4 T 184/21

Familienkasse: Trotz privater Rentenversicherung: Kindergeld für behindertes Kind?

Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg entschied in einem Fall eines behinderten Kindes: Bei der Ermittlung der dem Kind zur Verfügung stehenden Mittel ist nur der steuerpflichtige Ertragsanteil einer privaten Rente zu berücksichtigen. Das FG setzte sich außerdem mit verfahrensrechtlichen Fragen dem Bekanntgabezeitpunkt bei Einschaltung eines privaten Postdienstleisters und der von der beklagten Familienkasse angewandten Änderungsnorm auseinander.

Das war geschehen

Die beklagte Familienkasse hatte für den Streitzeitraum Dezember 2019 bis Juli 2021 Kindergeld festgesetzt. Sie hob diese Festsetzung mit Bescheiden vom März 2021 auf. Der Kindsvater machte geltend, es gebe keine Änderungsnorm. Die Verhältnisse hätten sich nicht geändert. Außerdem habe die Familienkasse die Einkünfte und Bezüge des Kindes fehlerhaft berechnet. Dessen Erbschaft von der Mutter sei zweckgebunden gewesen und zum Abschluss einer privaten Rentenversicherung verwendet worden. Die abweisende Einspruchsentscheidung datiert vom 28.7.2021, der Absendevermerk vom 29.7.2021. Die Familienkasse schilderte die interne Organisation der Postaufgabe unter Einschaltung eines privaten Postdienstleisters. Nach den Angaben des Vertreters des Klägers ging ihm die Einspruchsentscheidung am 3.8.2021 zu. Seine Klage vom 3.9.2021 sei fristgemäß.

Beachten Sie: Kindergeld wird einem Kind gewährt, das wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahrs eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Infolgedessen kommt es darauf an, ob das Kind seinen existenziellen Lebensbedarf mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln decken kann.

Finanzgericht: Monatsfrist gewahrt

Die Klage hatte Erfolg. Das FG entschied, die Klage sei innerhalb der Monatsfrist erhoben worden. Ein Abgangsvermerk der Stelle, die das Schriftstück an die Postausgangsstelle weiterleite, reiche nicht aus. Erforderlich sei ein Absendevermerk der Poststelle. Die Schilderungen der organisatorischen Abwicklung lasse zwar auf eine Postaufgabe am 29.7.2021 schließen. Die Zugangsfiktion am dritten Tag sei jedoch erschüttert. Der Verfahrensablauf des Postdienstleisters sei nicht bekannt, ein tatsächlicher Zugang am 3.8.2021 möglich und die Klage zulässig.

Keine Änderung in den Verhältnissen

Änderungen in den einen Kindergeldanspruch begründenden Verhältnissen habe es nicht gegeben. Die Familienkasse habe bereits bei der Kindergeldfestsetzung Kenntnis von der privaten Rente des Kindes gehabt. Der (rückwirkende) Aufhebungsbescheid sei daher rechtswidrig.

Kindergeldberechtigung liegt vor

Außerdem sei der Kläger kindergeldberechtigt. Sein Kind sei nicht imstande, sich selbst zu unterhalten. Es sei „(neben den Einkünften aus Kapitalvermögen) nur der steuerpflichtige Ertragsanteil der privaten Rente zu berücksichtigen“. Es komme auf die Einkünfte und Bezüge im Sinne des Einkommensteuergesetzes (EStG) an. Laufende oder einmalige Geldzuwendungen von Eltern seien unschädliches Kindesvermögen. Es dürfe keinen Unterschied machen, wie das Kind das ererbte Vermögen verwende, ob es die geerbten Mittel abhebe oder mit diesen eine private Lebensversicherung abschließe und die Rente zum Lebensunterhalt einsetze. Nichts anderes gelte, wenn das Kind den von der Mutter geerbten Geldbetrag vor Abschluss der privaten Rentenversicherung um (im Verhältnis zum geerbten Vermögen geringe) eigene Mittel aufstocke. Die monatlichen Rentenzahlungen stellten, soweit sie deren steuerpflichtigen Ertragsanteil überstiegen, eine unbeachtliche Vermögensumschichtung dar. Die nach dem EStG ermittelten zur Verfügung stehenden Mittel des Kinds deckten damit dessen existenziellen Lebensbedarf nicht. Die Aufnahme einer Erwerbsfähigkeit scheide aufgrund der Behinderung aus. Werde der Aufhebungsbescheid vom 10.3.2021 in Gestalt der Einspruchsentscheidung aufgehoben, lebe die Kindergeldfestsetzung wieder auf.

Das FG ließ die Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) zu.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.4.2022, 1 K 2137/21

Impfpflicht: Masernimpfung: Einzelimpfstoff aus der Schweiz reicht aus

Das Verwaltungsgericht (VG) Ansbach hat dem Eilantrag gegen eine Betretungsuntersagung von Kindertageseinrichtungen mangels Nachweises eines ausreichenden Impfschutzes gegen Masern jetzt stattgegeben.

Das war geschehen

Der dreijährige Antragsteller sollte von der Kinderkrippe in die Kindertageseinrichtung wechseln. Seine Eltern wiesen nach, dass er zweimal mit einem in der Schweiz, nicht aber in Deutschland zugelassenen Einzelimpfstoff gegen Masern geimpft worden war. In Deutschland gibt es nur Kombinationsimpfstoffe (z. B. gegen Masern, Mumps und Röteln). Das Gesundheitsamt untersagte dem Antragsteller den Wechsel bis zum Nachweis eines ausreichenden Masernimpfschutzes.

Das VG gab dem dagegen gerichteten Eilantrag statt: Der Antragsteller sei ausreichend gegen Masern geimpft. Das Infektionsschutzgesetz sieht keine Einschränkung auf nur in Deutschland zugelassene Impfstoffe vor.

Masern-Impfstoff: Keine Vorgaben wie bei Covid-19-Impfstoff

Im Gegensatz zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht gegen Covid-19, die ausdrücklich die Zulassung des Impfstoffs durch die EU oder das EU-Ausland bei identischer Formulierung vorschreibt, hat der Gesetzgeber bei der Masern-Impfpflicht auf diese Einschränkung verzichtet. Der verwendete Impfstoff durfte von deutschen Apotheken importiert werden und stand damit deutschen Verwendern entsprechend dem Wortlaut des Gesetzes „zur Verfügung“. Nicht ersichtlich sei, dass der Wirkstoff aus der Schweiz weniger sicher und wirksam sei als in Deutschland zugelassene Wirkstoffe.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) eingelegt werden.

Quelle: VG Ansbach, Beschluss vom 5.5.2022, AN 18 S 22.00535

Adoptionsverfahren: Gutes Verhältnis zu einem leiblichen Elternteil? Das kann einer Adoption entgegenstehen!

Ein Volljähriger kann als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist. Das ist der Fall, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Volljährigen ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits besteht, oder dies zu erwarten ist. Hat der Volljährige aber eine ungestörte, intakte Beziehung zu einem leiblichen Elternteil, können Zweifel am o. g. Eltern-Kind-Verhältnis berechtigt sein. So hat es das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe nun entschieden.

Oberlandesgericht: Soziale Prägung zu leiblichen Eltern hat besondere Qualität

Das OLG betont, dass das natürliche Kindschaftsverhältnis zwar keine rechtliche Exklusivität für sich beanspruchen kann. Es entspräche jedoch grundsätzlich keiner Lebenserfahrung, dass derjenige, der auf der Grundlage seiner in der Kindheit erfahrenen sozialen Prägung weiterhin durch ein echtes Eltern-Kind-Verhältnis mit seinen leiblichen Eltern verbunden ist, eine Beziehung von vergleichbarer Qualität zu entfernteren Verwandten oder gar zu familienfremden Personen aufzubauen vermag.

Beziehung zur leiblichen Mutter war intakt

Im vorliegenden Fall hatte das OLG solche Zweifel wegen der ungestörten und intakten Beziehung des Anzunehmenden zu seiner leiblichen Mutter, auch wenn das OLG betont, dass gute Beziehungen zu den leiblichen Eltern der Annahme eines Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen dem Annehmenden und dem Volljährigen nicht per se entgegenstehen. Sie sind aber geeignet, Zweifel am Bestehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses zu begründen.

Beachten Sie: Die Begründung eines Eltern-Kind-Verhältnisses kommt daher regelmäßig schon dann nicht in Betracht, wenn eine ungestörte intakte Beziehung des Anzunehmenden zu mindestens einem leiblichen Elternteil besteht, soweit nicht dieser Elternteil Lebensgefährte oder Lebensgefährtin des Annehmenden ist.

Quelle: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.5.2022, 18 UF 60/21

Pflegeheim: Kein Einfluss pandemiebedingter Beschränkungen auf das Heimentgelt

Bewohner einer stationären Pflegeeinrichtung müssen trotz Besuchs- und Ausgangsbeschränkungen aufgrund der COVID-19-Pandemie das volle Heimentgelt zahlen. So hat es der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt entschieden.

Die Klägerin schuldete der Beklagten ein Zimmer sowie Pflege- und Betreuungsleistungen nach dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz in Verbindung mit dem Pflegevertrag. Diese Kernleistungen konnte sie trotz der angeordneten Besuchs- und Ausgangsbeschränkungen voll erbringen. Eine Entgeltkürzung wegen Nicht- oder Schlechtleistung scheidet daher aus.

Das Heimentgelt war auch nicht wegen Störung der Geschäftsgrundlage herabzusetzen. Durch die Beschränkungen hat sich die Geschäftsgrundlage des Pflegevertrags nicht schwerwiegend geändert. Diese Beschränkungen dienten primär dem Gesundheitsschutz der (vulnerablen) Heimbewohner und der Mitarbeiter, ohne den Vertragszweck infrage zu stellen.

Die Schlussfolgerung des BGH: Der Beklagten war es zuzumuten, am unveränderten Vertrag festzuhalten. Er wies darauf hin, dass der Lockdown das gesamte gesellschaftliche Zusammenleben erfasste, also auch Nichtheimbewohner.

Quelle: BGH, Urteil vom 28.4.2022, III ZR 240/21, PM 78/2022 vom 1.6.2022

Pflichtteilsstrafklausel: Korrektur eines Nachlassverzeichnisses zu verlangen, bedeutet nicht, den Pflichtteil zu fordern

Setzen sich Eheleute in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Alleinerben und ihre Kinder zu Schlusserben des Längstlebenden ein, wird häufig eine sog. Pflichtteilsstrafklausel vereinbart. Danach verliert ein Schlusserbe seinen Erbanspruch nach dem Längstlebenden, wenn er schon nach dem Tod des Erstverstobenen seinen Pflichtteil fordert. Er erhält dann auch nach dem Tod des Längstlebenden nur seinen Pflichtteil. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat nun entschieden: Eine solche Pflichtteilsstrafklausel ist nicht bereits erfüllt, wenn der Schlusserbe nach dem Tod des Erstversterbenden eine Korrektur des ihm vorgelegten Nachlassverzeichnisses fordert.

Das war geschehen

Die Erblasserin war Witwe. Aus der Ehe gingen vier Kinder hervor, von denen eines vorverstorben war und seinerseits zwei Kinder hinterließ. Einige Jahre vor dem Tod des erstverstorbenen Ehemanns errichteten die Eheleute ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzten und ihre Kinder, ersatzweise deren Abkömmlinge, zu Schlusserben des Längstlebenden beriefen.

„Berliner Testament“

Für den Fall, dass einer der Schlusserben nach dem Tod des Erstverstorbenen seinen Pflichtteil fordert, bestimmten die Eheleute, dass er dann auch nach dem Längstlebenden nur seinen Pflichtteil erhalten solle (sog. Pflichtteilsstrafklausel). Nach dem Tod des Ehemanns forderte die Schlusserbin die Erblasserin auf, ihr ein Nachlassverzeichnis vorzulegen und verlangte nach dessen Zusendung eine Nachbesserung sowie die Vorlage eines Wertgutachtens betreffend einer in den Nachlass fallenden Immobilie. Zu einer Auszahlung oder einer gerichtlichen Geltendmachung des Pflichtteils kam es nicht.

Als auch die Erblasserin gestorben war, beantragte die Antragstellerin als eine der Schlusserben einen gemeinschaftlichen Erbschein auf der Grundlage des gemeinschaftlichen Testaments der Eheleute. Sie berücksichtigte dabei allerdings nicht die Schlusserbin, da diese ihren Erbanteil verwirkt habe. Das Nachlassgericht kündigte mit dem angefochtenen Beschluss den Erlass des beantragten Erbscheins an. Hiergegen legte die Schlusserbin Beschwerde mit dem Argument ein, sie habe nicht ihren Pflichtteil nach dem Tod des Erstverstobenen von der jetzigen Erblasserin gefordert.

Pflichtteilsstrafklausel war hier nicht erfüllt

Das OLG gab ihr Recht. Die Pflichtteilsstrafklausel sei nicht erfüllt. Auch wenn das Einfordern des Nachlassverzeichnisses und die hieran geübte Kritik zu einer Belastung der überlebenden Ehegattin geführt habe, sei darin allein noch kein Fordern des Pflichtteils zu sehen. Dies sei zunächst nur das Verlangen einer Auskunft über den Wert des Nachlasses. Auf eine solche Auskunft sei der Pflichtteilsberechtigte angewiesen, um eine für ihn sinnvolle Entscheidung treffen zu können. Eheleute, die bereits den überlebenden Ehegatten vor einem Auskunftsverlangen der Schlusserben schützen wollten, müssten dies im Rahmen der testamentarischen Pflichtteilsstrafklausel deutlich zum Ausdruck bringen.

Der Beschluss ist rechtskräftig.

Quelle: OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 1.2.2022, 21 W 182/21, PM 26/2022 vom 28.3.2022