Auseinandersetzung: GbR-Gesellschafter kann nach Ende der Gesellschaft keinen isolierten Gewinnanteil geltend machen

Wurde eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts beendet, steht dem einzelnen Gesellschafter für zurückliegende Zeiträume kein vertraglicher Anspruch auf seinen Gewinnanteil mehr zu. Er hat vielmehr nur noch einen Anspruch auf seinen Anteil am Auseinandersetzungsguthaben.

So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a. M. in einem Streit zwischen zwei Gesellschaftern. Die Richter machten dabei deutlich, dass auch nichts anderes gelte, wenn sich die Auseinandersetzung wegen der Unnachgiebigkeit der Gesellschafter lange hinzieht. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH führt die Auflösung einer GbR ebenso wie das Ausscheiden eines Gesellschafters grundsätzlich dazu, dass ein Gesellschafter die ihm gegen die Gesellschaft und die Mitgesellschafter zustehenden Ansprüche nicht mehr selbstständig im Wege der Leistungsklage durchsetzen kann (Durchsetzungssperre). Diese sind vielmehr als unselbstständige Rechnungsposten in die Schlussrechnung aufzunehmen. Deren Saldo ergibt dann, wer von wem noch etwas zu fordern hat. Entgegen der Auffassung des Klägers liegt kein Ausnahmefall vor, der ihm vorab eine isolierte Geltendmachung seines Gewinnanteils erlauben würde. Die lange Dauer der Auseinandersetzung ist keine Ausnahme. (OLG Frankfurt a. M., Hinweisbeschluss vom 16.11.2017 und Urteil vom 15.2.2018, 3 U 176/15)