Geschwindigkeitsüberschreitung: Aus hoher Geschwindigkeit folgt nicht immer ein Vorsatz

Bei dem Vorwurf einer Geschwindigkeitsüberschreitung ist im Hinblick auf die Rechtsfolgen – Absehen vom Fahrverbot und/oder Höhe der Geldbuße – wichtig, ob der Betroffene den Geschwindigkeitsverstoß vorsätzlich begangen hat. Ein solcher Vorsatz ergibt sich aber nicht automatisch daraus, dass der Betroffene mit hoher Geschwindigkeit unterwegs war.

Das folgt aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Erlangen. Das Gericht meint, dass allein aus einer verhältnismäßig hohen Geschwindigkeit nicht ohne Weiteres auf eine vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung geschlossen werden könne. Der Betroffene war auf einer BAB mit 175 km/h gefahren, obwohl dort nur 60 km/h erlaubt waren. Dennoch ist das Amtsgericht nur von Fahrlässigkeit ausgegangen. Es hat dabei berücksichtigt, dass es sich grundsätzlich am Tatort um eine breit ausgebaute Autobahn handelte. Aus den baulichen Gegebenheiten war keine Geschwindigkeitsbegrenzung oder Ähnliches ersichtlich. Die Geschwindigkeitsbegrenzung habe lediglich der Sicherheit der eingerichteten polizeilichen Kontrollstelle gedient. Wenn man zugunsten des Betroffenen unterstelle, dass er die Beschilderung übersehen habe, dann habe es für ihn keinen Anlass gegeben, seine Geschwindigkeit zu reduzieren. Allein aus dem verhältnismäßig hohen Geschwindigkeitswert, den der Betroffene erreicht hat, könne eben nicht ohne Weiteres auf einen möglichen Vorsatz rückgeschlossen werden. (Amtsgericht Erlangen, Beschluss vom 15.10.2018, 6 OWi 911 Js 143459/18)

Unfallschadenregulierung: Unfallverursacher muss auch für die Kosten eines fehlerhaften Privatgutachtens einstehen

Wer einen Unfall verursacht muss entweder selber oder durch seinen Haftpflichtversicherer die Kosten für ein Sachverständigengutachten tragen. Das gilt auch, wenn das Gutachten Fehler enthält.

Diese Klarstellung traf das Amtsgericht Frankfurt a. M. im Fall einer Autofahrerin, die unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt worden war. Sie ließ ein Sachverständigengutachten über die Schäden an ihrem Pkw anfertigen. Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers lehnte es aber ab, für die Kosten aufzukommen. Sie begründete das damit, dass das Gutachten wegen handwerklicher Mängel unbrauchbar sei. Die Versicherung kürzte deshalb auch den von ihr erstatteten Sachschadensbetrag und verwies auf ihre eigenen Berechnungen. Im anschließenden Prozess stellte sich durch ein gerichtliches Gutachten heraus, dass der Privatgutachter der Geschädigten den Restwert des Fahrzeugs falsch ermittelt hatte.

Das Amtsgericht verurteilte die Versicherung dennoch dazu, die Gutachterkosten zu zahlen. Der Unfallverursacher müsse grundsätzlich auch für fehlerhafte Gutachten einstehen. Fehler des Sachverständigen seien dem Geschädigten nicht zurechenbar. Der Schädiger müsse nur dann nicht haften, wenn die Geschädigte die Unrichtigkeit des Gutachtens auch ohne besondere Sachkunde hätte erkennen und den Sachverständigen daher zur Nachbesserung hätte anhalten können. Von dem Schädiger könne lediglich dann nicht verlangt werden, Schadenersatz für ein unbrauchbares Gutachten zu leisten, wenn der Geschädigte die Unbrauchbarkeit hätte abwenden können. Diese Ausnahme sei hier aber nach den Umständen des Falls nicht einschlägig. (Amtsgericht Frankfurt a. M., Urteil vom 24.10.2018, 31 C 1884/16 (17))

Unfallschadensregulierung: Berechnung von Mietwagenkosten nach Verkehrsunfällen ist schwierig

Nach einem Verkehrsunfall ist der oder die Geschädigte zeitweise häufig auf einen Mietwagen angewiesen. Die Kosten dafür können regelmäßig als Schadenersatz gegen den Unfallverursacher bzw. seine Versicherung geltend gemacht werden. Ersatzfähig sind freilich nur die Mietkosten, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch für notwendig halten darf. Unter mehreren auf dem örtlichen Markt erhältlichen Tarifen ist grundsätzlich nur der günstigste Mietpreis ersatzfähig. In vielen Schadenersatzprozessen sind Richter gehalten, den normalen Miettarif zu schätzen. Dafür können sie Listen oder Tabellen heranziehen. Da diese Fälle massenhaft vorkommen, haben sie eine nicht unerhebliche Bedeutung sowohl für Mietwagenunternehmen, als auch für die Versicherungswirtschaft.

Deutschlandweit ist die Rechtsprechung der Gerichte uneinheitlich: Teilweise wird für die Schätzung von Mietwagenkosten auf die Erhebungen der Schwacke GmbH, teilweise auf die der Fraunhofer-Gesellschaft zurückgegriffen. Darüber hinaus werden die Mietwagenkosten auch auf Grundlage eines arithmetischen Mittels der Preise aus diesen beiden Listen geschätzt. Die Unterschiede der Listenpreise sind zum Teil erheblich und führen mitunter zu stark abweichenden Schadenersatzansprüchen.

Die allgemeinen Berufungskammern des Landgerichts (LG) Frankfurt a. M. haben ihre Rechtsprechung nun angepasst und in einer Reihe von Urteilen übereinstimmend entschieden, dass das arithmetische Mittel aus den ermittelten Preisen der Schwacke-Liste und denen der Fraunhofer-Gesellschaft als Schätzgrundlage vorzugswürdig ist. Sowohl die Erhebungen der Schwacke GmbH als auch die der Fraunhofer-Gesellschaft weisen nach Ansicht dieser Kammern Schwächen auf. Daher sei es überzeugender und sachgerechter, den Normaltarif aus dem arithmetischen Mittel beider Mietpreise zu errechnen. (LG Frankfurt a. M., Urteil vom 20.12.2018, 2-01 S 212/17)

Reinigungskosten: Bei Karosserie- und Lackreparaturen fallen fast immer Reinigungskosten an

Reinigungskosten sind zu erstatten, wenn sie sowohl im Schadengutachten als auch in der Rechnung aufgeführt sind.

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg und hat das mit großem Sachverstand sauber begründet. Die Richter schreiben zu den Reinigungskosten: „Dass diese Kosten in Anbetracht des Umfangs der durchzuführenden Karosserie- und Lackierungsarbeiten nicht angefallen wären, entbehrt nicht nur jeder Substanz, sondern auch jeglicher natürlicher Vorstellung von Karosserie- und Lackierarbeiten. Allein bei der Vorbereitung der Lackierarbeiten sind regelmäßig Schleif- und ggf. auch Spachtelarbeiten am Kfz durchzuführen. Der dabei anfallende Staub dringt, mag auch an der Karosserie einiges abgeklebt worden sein, regelmäßig durch die feinsten Poren und das Lüftungssystem in das Kraftfahrzeuginnere. Daher erfordern diese Arbeiten bei der Wiederherstellung zwangsläufig auch eine umfassende Reinigung des Kraftfahrzeugs.“ (OLG Naumburg, Urteil vom 08.11.2018, 3 U 37/18)

Haftungsrecht: Gemeinde haftet bei Kollision mit schlecht sichtbarem Betonpoller

Wer in der Dunkelheit mit dem Auto auf einen Betonpoller auffährt, muss nicht unbedingt für seinen Schaden selbst aufkommen.

Das folgt aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Braunschweig im Fall eines Autofahrers, der von einer Gemeinde Schadenersatz forderte. Er war bei Dunkelheit mit seinem Fahrzeug in den mittleren von drei etwa 40 Zentimeter hohen Betonpollern hineingefahren. Die Poller hatte die Gemeinde hinter dem Einmündungsbereich einer mit einem Sackgassenschild ausgewiesenen Straße als Durchfahrtssperre aufgestellt. Nur die äußeren beiden Poller waren dabei mit jeweils drei Reflektoren versehen. Das Landgericht Braunschweig hatte die Gemeinde teilweise zum Schadenersatz verurteilt. Der Kläger müsse sich lediglich 25 Prozent Mitverschulden anrechnen lassen.

Dies hat das OLG nun bestätigt. Die Gemeinde habe nach Ansicht der Richter gegen ihre Straßenverkehrssicherungspflicht verstoßen. Sie hätte die der Verkehrsberuhigung dienenden Poller so aufstellen müssen, dass die Benutzer der Straße diese gut sehen könnten, wenn sie entsprechend sorgfältig führen. Dies hätte durch gut sichtbare Markierungen und ausreichende Beleuchtung erfolgen müssen. Das gelte vor allem, weil die Poller nur eine geringe Höhe (ca. 40 cm) hatten. Solche Poller seien aus dem Sichtwinkel eines Autofahrers nur schwer zu erkennen.

Die Richter hatten ein Sachverständigengutachten eingeholt. Danach kamen sie zu dem Ergebnis, dass jedenfalls der mittlere und der rechte Poller unabhängig von der Geschwindigkeit und selbst bei Tageslicht für einen von rechts in die Straße einbiegenden Kraftfahrzeugfahrer nicht erkennbar waren. Dies habe der Sachverständige anhand von Videosequenzen für das Gericht belegt. Auch dem Sackgassenschild habe ein Autofahrer nicht entnehmen können, dass die Straße durch Poller versperrt sein würde. Die beklagte Gemeinde habe damit in eklatanter Weise gegen ihre Verkehrssicherungspflichten verstoßen. (OLG Braunschweig, Urteil vom 10.12.2018, 11 U 54/18)

Waffenrecht: Reichsbürger müssen ihre Waffen abgeben

Ist eine Person waffenrechtlich unzuverlässig, rechtfertigt dies den Widerruf ihrer Waffenbesitzkarte. Eine Unzuverlässigkeit ist regelmäßig anzunehmen, wenn die Person über reine Sympathiebekundungen in Bezug auf die „Reichsbürgerbewegung“ hinaus ausdrücklich oder konkludent ihre Bindung an in der Bundesrepublik Deutschland geltende Rechtsvorschriften in Abrede oder unter einen Vorbehalt stellt. Denn dies begründet Zweifel an der Rechtstreue. Es zerstört in aller Regel das Vertrauen, dass die Person mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß – d.h. vor allem im Einklang mit der Rechtsordnung – umgeht.

Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz im Fall eines Mannes, dem die Waffenbehörde des zuständigen Landkreises die Waffenbesitzkarten widerrufen hatte. Begründet wurde dies mit einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit. Diese ergebe sich aus mehreren Schreiben des Mannes an verschiedene Behörden. Aus diesen folge zweifelsfrei, dass er dem sog. „Reichsbürger“-Spektrum zuzuordnen sei.

Das OVG lehnte den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Widerruf ab. Die in den Schreiben zu Tage getretenen Überzeugungen und daraus abzuleitenden Grundhaltungen, die geradezu typischerweise wesentliche Elemente der „Reichsbürgerbewegung“ enthielten, rechtfertigten die Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit. Der Mann verneine der Ideologie der „Reichsbürgerbewegung“ folgend die Existenz und Legitimation der Bundesrepublik Deutschland. Er erkenne die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung generell nicht als für sich verbindlich an. Daher sei zu befürchten, dass er auch die Regelungen des Waffengesetzes zum Umgang mit Waffen und Munition nicht strikt befolgen werde. Auch jenseits der Nähe zum eigentlichen „Reichsbürger“-Spektrum rechtfertige eine Einstellung, die die Existenz und die Legitimation der Bundesrepublik Deutschland verneine und die Rechtsordnung nicht als für sich verbindlich betrachte, die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit.

Unerheblich sei auch der Hinweis des Mannes, dass es während eines Zeitraums von über 15 Jahren keine Gesetzesverstöße im Zusammenhang mit waffenrechtlichen Geboten oder sonstige „Übergriffe“ gegeben habe. Dem sei kein entscheidungserhebliches Gewicht beizumessen. Es müsse kein Restrisiko bei der Zuverlässigkeitsbeurteilung im Bereich des Waffenrechts hingenommen werden. (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 3.12.2018, 7 B 11152/18.OVG)

Gesetzliche Unfallversicherung: Bei Heimarbeit ist der Unfallversicherungsschutz eingeschränkt

Eltern, die ihr Kind auf dem Weg zur Arbeit in den Kindergarten bringen, sind gesetzlich unfallversichert. Dass der Versicherungsschutz jedoch bei Heimarbeit erhebliche Lücken vorweist, hat nun das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) aufgezeigt.

Zugrunde lag der Fall einer Mutter aus Peine, die für ihren Braunschweiger Arbeitgeber von zu Hause per Teleworking arbeitete. Ende November 2013 erlitt sie einen Unfall, als sie mit dem Fahrrad auf Blitzeis wegrutsche und sich den Ellenbogen brach. Sie war dabei auf dem Rückweg vom Kindergarten ihrer Tochter zum häuslichen Telearbeitsplatz. Die Behandlung war kompliziert und kostete ca. 19.000 EUR. Die Krankenkasse verauslagte das Geld zunächst und forderte die Berufsgenossenschaft zur Erstattung auf. Diese hielt sich nicht für zuständig, da kein Arbeits- oder Wegeunfall vorliege. Das Bringen der Tochter zum Kindergarten sei kein Weg, um zur Arbeit zu gelangen. Es sei vielmehr ein privater Heimweg. Demgegenüber mache es nach Ansicht der Krankenkasse keinen Unterschied, ob man nach dem Kindergarten zum Arbeitgeber oder Telearbeitsplatz fahre.

Das LSG hat die Rechtsauffassung der Berufsgenossenschaft bestätigt. Nach der Konzeption des Gesetzes sei schon immer der klassische Arbeitsweg versichert gewesen. Dies sei im Jahre 1971 um den Kindergartenumweg erweitert worden. Versicherungsschutz am häuslichen Arbeitsplatz habe jedoch zu keiner Zeit bestanden, da die von der Unfallversicherung abgedeckten typischen Verkehrsgefahren durch Heimarbeit gerade vermieden würden. Liegen Wohnung und Arbeitsstätte in demselben Gebäude, sei begrifflich ein Wegeunfall ausgeschlossen. Der Weg zum Kindergarten sei damit privat. Ob angesichts zunehmender Verlagerung von Bürotätigkeiten der Versicherungsschutz auch auf Wege zum Heimarbeitsplatz zu erweitern sei, könne allein der Gesetzgeber entscheiden. Durch die Gerichte lasse sich mit der Rechtslage von 1971 kein Ergebnis erzielen, das den heutigen Entwicklungen des Berufslebens gerecht werde. (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26.9.2018, L 16 U 26/16)

Vereinsausschluss: Kündigung aus wichtigem Grund nur binnen angemessener Frist

Vereinsrechtliche Sanktionen müssen zeitnah erfolgen. Das gilt auch für den Vereinsausschluss aus wichtigem Grund. Schließt der Verein das Mitglied erst sechs Monate nach dem Tag aus, an dem ihm der Vorfall bekannt geworden ist, ist der Ausschluss unzulässig.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a. M. Die Richter machten damit deutlich, dass Sachverhalte, die einen Ausschluss erlauben, nicht zu lange zurückliegen dürfen. Ein Ausschlussverfahren muss daher innerhalb einer angemessenen Frist eingeleitet werden. „Angemessen“ bedeutet die Zeit, die man braucht, um die Kündigungsmöglichkeit abzuklären und die Entscheidung über die Kündigung vorzubereiten. Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem dem Verein der Sachverhalt bekannt wird, der zum Ausschluss führt. Dauert es sechs Monate von der Kennntniserlangung bis zur Entscheidung, ist die Frist überschritten. (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 12.9.2018, 4 U 234/17)

Verwaltungsrecht: Kein Anspruch auf kostenlose Toilettennutzung an Autobahnraststätten

Es besteht kein Anspruch, die Sanifair-Toilettenanlagen an rheinland-pfälzischen Autobahnraststätten kostenlos zu benutzen.

Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz. Der Betreiber der Raststätten an Bundesautobahnen in Rheinland-Pfalz hat seine Toilettenanlagen nach dem „Sanifair“-Konzept ausgestaltet. Danach muss der Nutzer einer Toilette 70 Cent bezahlen und erhält im Gegenzug einen Wert-Bon in Höhe von 50 Cent. Den kann er in Raststätten mit Sanifair-Konzept einlösen. Der Kläger ist der Auffassung, Toilettenanlagen an Autobahnraststätten müssten kostenlos zur Verfügung stehen. Seine Klage vor dem Verwaltungsgericht Koblenz war erfolglos.

Das OVG bestätigte jetzt diese Entscheidung. Es gebe keine Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers. Der Anspruch lasse sich auch nicht aus den Grundrechten herleiten. Zum einen sei das Entgelt für die Nutzung der Sanitäreinrichtungen geringfügig. Zum anderen gebe es in Rheinland-Pfalz elf Raststätten und 43 unbewirtschaftete Autobahnrastanlagen mit kostenfreien Toiletten. Damit bestünden für den Kläger genügend Möglichkeiten zur unentgeltlichen Toilettennutzung. Sofern der Kläger der Auffassung sei, es könne nicht von ihm erwartet werden, nach dem Tanken und Essen mehrere Kilometer zu einer kostenlosen öffentlichen Toilette zu fahren, möge eine solche Weiterfahrt zwar unangenehm sein. Der Staat sei aber nicht von Rechts wegen verpflichtet, dem Kläger diese Lästigkeit zu ersparen.

Der Kläger könne sich auch nicht mit Erfolg auf die „Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs“ berufen, die nach seinem Dafürhalten leide, wenn Reisende ihre Fahrt „mit voller Blase“ zunächst fortsetzen müssten, um eine kostenlose öffentliche Toilette zu erreichen. Abgesehen davon, dass das geringe Entgelt der Toilettennutzung bei verständiger Würdigung wohl niemanden an einer notwendigen Toilettennutzung hindere, liege die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs im öffentlichen Interesse. Der Kläger könne daher hieraus keine subjektiven Rechte herleiten. Schließlich stehe auch die rheinland-pfälzische Gaststättenverordnung – unabhängig von der Frage, ob sie auf Autobahnraststätten überhaupt anwendbar sei – einem Entgelt für die Toilettennutzung an Autobahnraststätten nicht entgegen. (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.7.2018, 1 A 10022/18.OVG)

WEG: Für den Bau einer Außentreppe gibt es keine konkludente Zustimmung der Wohnungseigentümer

Eine bauliche Veränderung bedarf der Zustimmung aller Wohnungseigentümer, deren Rechte über das Maß des § 14 Nr. 1 WEG hinausgehend betroffen sind. Die Betroffenheit beurteilt sich anhand eines objektiven Maßstabs, nämlich danach, ob sich ein neutraler Wohnungseigentümer in vergleichbarer Lage verständlicherweise beeinträchtigt fühlen darf.

So entschied es das Amtsgericht Kassel. Das Gericht machte dabei deutlich, dass die Zustimmung grundsätzlich nicht durch Schweigen erklärt werden kann. Eine konkludente Zustimmung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn zuvor ein zugunsten des anderen Teils wirkender Vertrauenstatbestand geschaffen worden war. Hierfür genügt nach Auffassung des Amtsgerichts allerdings nicht, dass Pläne für die Errichtung einer Wendeltreppe, die von der Dachterrasse im Sondereigentum der Beklagten zur ebenerdigen Terrasse im Bereich des Sondernutzungsrechts der Beklagten führen sollte, vorgelegt und zur Kenntnis gebracht wurden.

Ob eine solche Zustimmungserklärung überhaupt formfrei erfolgen kann, oder nur formgebunden, etwa in Gestalt eines Beschlusses auf der Eigentümerversammlung hat das Amtsgericht dahingestellt sein lassen. (Amtsgericht Kassel, Urteil vom 15.11.2018, 800 C 3071/18)